Mit den Corona-Lockerungen vom 1. Juli 2020, öffnet die Veranstaltungsbranche wieder seine Türen und versucht unter bestimmten Schutz-und Hygienekonzepten den Betrieb wieder anzukurbeln. Ohne solch ein Konzept kann die geplante Öffnung nicht genehmigt werden. Doch was genau beinhaltet ein erforderliches Schutz- und Hygienekonzept?

Einleitung

Mit der Einleitung sollte das Unternehmen, mit den entsprechenden Ansprechpartner/in zum Thema Infektionsschutz, einmal kurz vorgestellt werden. Außerdem ist es wichtig, die Absicht der Öffnung, unter Berücksichtigung der aktuellen Maßnahmen, zu verfassen.

Das Sicherheitskonzept soll klarstellen, dass sämtliche Maßnahmen ergriffen werden, um das Risiko der Ausbreitung des Covid-19 Virus einzudämmen. So sollte ein Club z.b. keineswegs als Tanzlokal fungieren, sondern viel mehr als ein Barbetrieb, bei dem jeder Gast seinen festen Sitzplatz — oder gegebenenfalls Tischplatz — hat. Wichtig ist, dass die Sicherheitsabstände zwischen den Tischen streng eingehalten werden. Außerdem sollten nur Reservierungen angenommen werden, sodass keine Warteschlangen entstehen.

Zum Schutz der Kunden und Mitarbeiter, vor einer weiteren Ausbreitung des Covid-19 Virus,  sollte das gesamte Personal über alle Sicherheitsmaßnahmen und Hygienevorschriften informiert werden und dementsprechend eingearbeitet werden.

  1. Zustrittsteuerung
  1. Vorgaben der Verordnung

Unter Beachtung der Vorgaben der Verordnung, müssen diese im eigenen Betrieb umgesetzt werden.

 

Im Freien..

  • mit festen Sitzplätzen dürfen bis zu 1.000 Personen zusammenkommen
  • ohne feste Sitzplätze und ohne Alkoholschank dürfen bis zu 200 Personen zusammenkommen
  • ohne feste Sitzplätze, mit Alkoholausschank dürfen bis zu 100 Personen zusammenkommen

In geschlossenen Räumen..

  • mit festen Sitzplätzen dürfen bis zu 650 Personen zusammenkommen
  • ohne feste Sitzplätze und ohne Alkoholausschank dürfen bis zu 100 Personen zusammenkommen
  • ohne feste Sitzplätze, mit Alkoholschank dürfen bis zu 50 Personen zusammenkommen

Zudem sind nach dem Schutzkonzept §6 die allgemeinen hygienischen Vorkehrungen detailliert aufzuweisen. Dies beinhaltet die Anordnung der festen Sitzplätze, den Zugang und Abgang der Gäste, sowie eine ausreichende Belüftung und hygienische sanitäre Einrichtungen.

 

  1. b) Umsetzung im eigenen Betrieb

Wie groß ist die Geschäftsfläche im eigenen Betrieb und wie vielen Teilnehmerinnen und Teilnehmern kann man somit einen Zutritt gewähren? Wie gelingt, neben der Anordnung und Einhaltung von festen Sitzplätzen, die Kontrolle des Zu- und Abgang der Gäste? Können die Abstände eingehalten werden und liegen die sanitären Einrichtungen unter den allgemeinen hygienischen Vorkehrungen?

Ein Raumplan mit eingezeichneten Tischen und Sitzmöglichkeiten der Gäste visualisiert im besten Falle das Konzept und bemisst die maximale Besucheranzahl.

  • Umsetzung der Zutrittskontrolle
  • Der Zugang für Personen ist so zu begrenzen und zu überwachen, dass anwesende Personen auf der jeweils zur Verfügung stehenden Fläche das Abstandsgebot einhalten kö
  • Durch Markierungen kann man abgetrennte Laufbereiche schaffen (hinein und heraus).
  • Die Steuerung von Eintritt und Austritt sollte durch das Personal
  • Personen mit den Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung ist der Zutritt nicht gestattet.
  • Im besten Falle wird vor dem Betreten des Geschäfts das Fieber der Kunden gemessen, bevor Ihnen der Eintritt gewährt wird. Dem Personal sollten Fieberthermometer zur Verfügung gestellt werden. Kunden, die eine Körpertemperatur von über 37,4 Grad haben oder sich unwohl fühlen, wird der Zutritt verweigert.
  • Vor dem Eintreten in das Geschäft werden die Gäste darauf hingewiesen, sich die Hände zu desinfizieren und den Mundschutz aufzusetzen. Zusätzliche Schilder im Eingangs- und Innenbereich, erinnern stetig daran, dass diese Maßnahmen eingehalten werden. Das Personal sollte eine regelmäßige Kontrolle durchführen.

(3) Vermeidung von Warteschlangen

Warteschlangen können bereits durch die Reduzierung der maximal zulässigen Kundenzahl im Betrieb vermieden werden. Außerdem gilt der Zutritt nur für Reservierungen. Sollten sich dennoch vor der Tür Schlangen bilden, kann das Risiko durch entsprechende Abstandsmarkierungen auf dem Boden minimiert werden. Durch Kundenhinweise zum Infektionsschutz werden die Kunden zusätzlich zu richtigem Verhalten animiert. Vor dem Geschäft kann das Ansteckungsrisiko, ebenfalls durch die Anbringung von Abstandsmarkierungen auf dem Boden, verringert werden.

(4) Kontaktdatenerhebung zur Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten

Die Inhaber und das Personal des Geschäfts sollten sich dazu verpflichten, die Kontaktdaten zur Nachverfolgbarkeit von Infektionskunden zu erfassen. Als Kontaktdaten sind der Name, die Wohnanschrift und eine Telefonnummer der Kunden anzugeben, die Kontaktdaten sind unter Angabe des Datums und der Uhrzeit der Eintragung in Textform zu erfassen und von vier Wochen aufzubewahren. Dabei ist sicherzustellen, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von den Kontaktdaten erlangen können, die Kontaktdaten sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen, die Aufzeichnungen der Kontaktdaten sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu löschen oder zu vernichten, die Verwendung der Kontaktdaten zu anderen als den in dieser Vorschrift genannten Zwecken sowie deren Weitergabe an unbefugte Dritte sind untersagt.
Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, werden von dem Besuch des Geschäfts ausgeschlossen.

  1. Abstandsflächen

a) Vorgaben der Verordnung

 

 

 

Durch geeignete Maßnahmen muss sichergestellt werden, dass grundsätzlich ein Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Kunden eingehalten werden kann. In geschlossenen Räumen darf außerdem nur eine Person pro zehn Quadratmeter anwesend sein.

b) Umsetzung im eigenen Betrieb

 

 

Durch Aushang am Eingang und an anderen geeigneten Räumlichkeiten, sollten Kunden über die Schutz-und Hygienebestimmung informiert werden. Dazu zählt, dass zwischen den Kunden und zu den Mitarbeitern grundsätzlich und wo immer möglich ein Abstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten ist. Gerade in möglichen Wartebereichen, wie bei der Kasse, Theke etc. können Streifen am Boden hilfreich sein, um so Kunden an die Mindestabstände zu erinnern und zu deren Einhaltung anzuhalten.

Den Gästen sollte ausschließlich Sitzplätze zugeordnet werden. Die Tischabstände müssen mindestens 1,5 Meter betragen und sollten stetig vom Personal kontrolliert werden.

Das Rauchen sowie das Tanzen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist untersagt. Bei Verstoß der Regel sollte die Person notfalls zum Verlassen des Geschäfts aufgefordert werden.

  1. Umgang mit Kundenkontakt

 

a)  Vorgaben der Verordnung

 

 

 

 

Das Personal soll im Betrieb und während der Arbeit, ob drin oder draußen, eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Auch Kunden sollen eine Maske tragen, die sie entweder selbst mitbringen oder, falls Verfügbar, vom Betreiber zur Verfügung gestellt bekommen. An festen Sitzplätzen und gegebenen Sicherheitsabstand von 1.5m kann die Maske abgenommen werden. Muss aber beim Verlassen des Platzes wieder aufgesetzt werden.

b) Umsetzung im eigenen Betrieb

 

 

Der Betreiber sollte sicherstellen, dass Mitarbeiter eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Mitarbeiter mit Vorerkrankungen, insbesondere mit bestehenden Atemswegserkrankungen, wie z.B. Asthma, sollten nicht beschäftigt werden. Bei Bestellungsaufnahmen zwischen Service und Kunden sollte auf den Mindestabstand von 1,5 Metern geachtet werden. Kunden werden darauf hingewiesen, dass zum Eigenschutz eine Mund-Nasen-Bedeckung durchaus sinnvoll ist. Beim Eintreten des Geschäfts sowie auf dem Weg zu den Toiletten besteht eine ausdrückliche Mundschutz-Pflicht. Diese sollte dementsprechend vom Personal kontrolliert werden.

  1. Weitere zusätzliche Maßnahmen

Kontaktlose Zahlungsverfahren mit Karte oder Handy sollten bevorzugt werden, sodass auf die Bezahlung und der Kontakt mit Bargeld verzichtet werden kann. Dazu sollte man die Kunden aktiv auf die bargeldlose Zahlungsmöglichkeit hinweisen. In Fällen, in denen Kartenzahlung nicht möglich ist, sollte die Übergabe des Geldes ohne direkten Hautkontakt über eine geeignete Vorrichtung oder eine Ablagefläche sichergestellt werden. Wir stellen Desinfektionsmittel für die Hand- bzw. Arbeitsmittel-Desinfektion für die Mitarbeiter bereit. Dies gilt zusätzlich für den Kassenbereich zur Flächendesinfektion von Tastatur, Touch-Screen oder häufig berührten Flächen.

Natürlich sollten Spender mit Desinfektionsmitteln zur Hand-Desinfektion in rückwärtigen Bereichen (Eingang, Toilettenbereich), zur Verfügung gestellt werden.

Auf die Einhaltung der Verhaltensregeln und der betrieblichen Hygienevorschriften muss streng geachtet werden.

Eine ausreichende Lüftung sollte gewährleistet werden, sodass das Infektionsrisiko reduziert wird.